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   FG München, 12.10.2005 - 9 K 4503/03   

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https://dejure.org/2005,18817
FG München, 12.10.2005 - 9 K 4503/03 (https://dejure.org/2005,18817)
FG München, Entscheidung vom 12.10.2005 - 9 K 4503/03 (https://dejure.org/2005,18817)
FG München, Entscheidung vom 12. Oktober 2005 - 9 K 4503/03 (https://dejure.org/2005,18817)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes; Formerfordernis für einen vor Beurkundung des GmbH-Gesellschaftsvertrages abgeschlossenen Treuhandvertrag; Feststellungslast für das Vorliegen einer Treuhand; Tragung des vollen finanziellen Risiko des Unternehmens durch den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachweis der Treuhandschaft an einem GmbH-Anteil; Verlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung; Änderung nach § 174 Abs. 3 AO nach teilweiser Nichtberücksichtigung eines Veräußerungsverlusts nach § 17 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nachweis der Treuhandschaft an einem GmbH-Anteil - Verlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung - Änderung nach § 174 Abs. 3 AO nach teilweiser Nichtberücksichtigung eines Veräußerungsverlusts nach § 17 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 154
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 20.01.1999 - I R 69/97

    Keine Anerkennung von Treuhandverhältnissen zur Erzielung der Steuerbefreiung für

    Auszug aus FG München, 12.10.2005 - 9 K 4503/03
    Das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (vgl. BFH-Urteile vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1998, 152; vom 20. Januar 1999 I R 69/97, BStBl 1999, 514).

    Entscheidend ist letztlich, dass es nicht darauf ankommt, wie sich die Beteiligten bezeichnen (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1999, 514 ), sondern wie sie sich tatsächlich verhalten haben, d.h. ob es ausreichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Treuhandverhältnis tatsächlich durchgeführt worden ist (BFH in BStBl II 1998, 152/156).

    Der Treugeber und nicht der Treuhänder - muss das Risiko der Einkunftserzielung tragen (BFH in BStBl II 1999, 514 ).

  • BFH, 15.07.1997 - VIII R 56/93

    Keine Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG im Wege der

    Auszug aus FG München, 12.10.2005 - 9 K 4503/03
    Das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (vgl. BFH-Urteile vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1998, 152; vom 20. Januar 1999 I R 69/97, BStBl 1999, 514).

    Entscheidend ist letztlich, dass es nicht darauf ankommt, wie sich die Beteiligten bezeichnen (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1999, 514 ), sondern wie sie sich tatsächlich verhalten haben, d.h. ob es ausreichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Treuhandverhältnis tatsächlich durchgeführt worden ist (BFH in BStBl II 1998, 152/156).

  • BFH, 29.05.2001 - VIII R 19/00

    Widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 AO

    Auszug aus FG München, 12.10.2005 - 9 K 4503/03
    Auch ist es nicht erforderlich, dass der Sachverhalt in dem anderen Steuerbescheid dann auch tatsächlich berücksichtigt wird (BFH-Urteil vom 29. Mai 2001 VIII R 19/00, BStBl II 2001, 743 ).
  • BFH, 15.10.1998 - IV B 15/98

    Nichtberücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts

    Auszug aus FG München, 12.10.2005 - 9 K 4503/03
    Für das Tatbestandsmerkmal der Erkennbarkeit in § 174 Abs. 3 AO ist es entgegen der Auffassung des FA nicht erforderlich, dass das FA im Steuerbescheid ausdrücklich darauf hinweist, dass der Sachverhalt in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, wenn dieser Umstand für den Steuerpflichtigen aus dem gesamten Sachverhaltsverlauf klar erkennbar ist (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1998 IV B 15/98, BFH/NV 1999, 449 ).
  • BFH, 21.02.1989 - IX R 67/84

    Änderung des Einkommensteuerbescheids auf Grund rechtsfehlerhafter Herleitung der

    Auszug aus FG München, 12.10.2005 - 9 K 4503/03
    Die Tatsache der Nichtberücksichtigung sowie die Annahme, dass der Sachverhalt in einem anderen Steuerbescheid berücksichtigt werde, waren für den Kläger auch erkennbar, denn er hat die Nichtberücksichtigung des Sachverhalts durch seine Erklärung selbst veranlasst (BFH-Urteil vom 21. Februar 1989 IX R 67/84, BFH/NV 1989, 687).
  • BGH, 19.04.1999 - II ZR 365/97

    Formbedürftigkeit eines Treuhandvertrages hinsichtlich eines

    Auszug aus FG München, 12.10.2005 - 9 K 4503/03
    Hingegen unterliegt der erst nach Beurkundung des GmbH-Gesellschafts-Vertrags geschlossene Treuhandvertrag über GmbH-Geschäftsanteile dem Formzwang des § 15 Abs. 4 GmbHG (BGH-Urteil vom 19. April 1999, II ZR 365/97, BGHZ 141, 208).
  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 9/98

    Bürgschaftsinanspruchnahme als nachträgliche Anschaffungskosten

    Auszug aus FG München, 12.10.2005 - 9 K 4503/03
    Die Bürgschaftsübernahme im November 1991 hatte was vom FA nicht mehr bestritten wird eigenkapitalersetzenden Charakter im Sinne der BFH-Rechtsprechung (siehe BFH-Urteil vom 6. Juli 1999 VIII R 9/98, BStBl II 1999, 817 ).
  • BFH, 19.07.1993 - GrS 1/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus FG München, 12.10.2005 - 9 K 4503/03
    Denn der Erwerber hat seine Zusage später nicht eingehalten; dies ist ein Ereignis, das auf den Zeitpunkt der Veräußerung der Geschäftsanteile zurückwirkt und zu einer Minderung des Veräußerungserlöses geführt hat (BFH-Urteil vom 19. Juli 1993 GrS 1/92, BStBl II 1993, 894 ).
  • BFH, 25.08.1987 - IX R 65/86

    Überschüsse aus privaten Devisentermingeschäften

    Auszug aus FG München, 12.10.2005 - 9 K 4503/03
    Diese sind mangels Leistungsaustausch nicht steuerbar (BFH-Urteil vom 25. August 1987 IX R 65/86, BStBl II 1988, 248 ).
  • BFH, 09.06.1993 - I R 90/92

    Berichtigung von steuererhöhenden und steuermindernden Rechtsfehlern bei

    Auszug aus FG München, 12.10.2005 - 9 K 4503/03
    Da durch die Berücksichtigung der in 1993 erfolgten Bürgschaftszahlungen in Höhe von 1.016.129,59 DM nach § 174 Abs. 3 AO die Voraussetzungen für eine Änderung des bestandskräftigen Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1992 vom 31. Januar 1997 zugunsten des Klägers vorliegen, sind nach § 177 Abs. 2 AO im Rahmen der Änderung andere materielle Rechtsfehler des Bescheids, die sich per Saldo zuungunsten des Klägers auswirken, zu berichtigen (Saldierungsgebot, vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 1993 I R 90/92, BStBl II 1993, 822 ).
  • BFH, 01.06.1994 - X R 90/91

    Bei Berechnung der Nachsteuer können bisher nicht geltend gemachte

  • BFH, 21.12.1978 - III R 20/77

    Grundstück - Wirtschaftliches Eigentum - Betriebsgebäude - Verfügungsmacht über

  • FG München, 02.03.2004 - 9 V 4504/03

    Aussetzung der Vollziehung eines Verlustfeststellungsbescheides; Zurechnung eines

    Über die im Hauptsacheverfahren 9 K 4503/03 erhobene Klage hat der Senat noch nicht entschieden.
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